Mitte März 2020 mussten aufgrund des ersten Lockdowns gastronomische Betriebe geschlossen werden. Einige der Betreiber:innen hatten bereits Jahre zuvor sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, die im Falle von Betriebsunterbrechungen aufgrund des Auftretens übertragbarer Krankheiten Ersatz des Einnahmeausfalls bzw. für den Verlust von Waren leisten sollen. In den Versicherungsbedingungen dieser Verträge sind einzelne Krankheiten bzw. Krankheitserreger benannt, die – falls sie zu einer Schließungsanordnung der Behörden führen – den Anspruch auf die Versicherungsleistung begründen. Nicht genannt sind die COVID-19-Erkrankung bzw. das SARS-CoV-2-Virus.

Das OLG hat entschieden, dass die Regelungen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge abschließend zu verstehen sind und nicht auf die Corona-Erkrankung angewendet werden können. Damit besteht keine Leistungspflicht der verklagten Versicherung. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Versicherungsbedingungen eindeutig im entschiedenen Sinne auszulegen seien und auch einer gesetzlich vorgesehenen Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten, sie also die Versicherungsnehmer:innen nicht unangemessen benachteiligen. (OLG Bremen, Urt. v. 16.09.2021 – 3 U 009/21; nrkr.)

Fazit: Es besteht keine Einstandspflicht der Versicherung für die Folgen der Corona-Pandemie im Bereich der Gastronomie, da die Regelungen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge abschließend zu verstehen sind und nicht auf die Corona-Erkrankung angewendet werden können.

Referat Zivilrecht

22.07.2024

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