Ein Mann hatte im September 2018 bei dem LG eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen Facebook mit Sitz in Irland untersagte, den Mann für das Einstellen eines bestimmten Textes auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Diese einstweilige Verfügung ließ er Facebook ohne englische Übersetzung zustellen. Facebook machte darauf geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung.
Dies ließ das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss nicht gelten. Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen. Befassen musste sich das OLG mit dieser Frage, weil der Mann die ihm entstandenen Kosten in Höhe von rund 730 € geltend macht. Dafür ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hatte der Senat zu klären. Der Inhalt des Beitrags, der nicht gelöscht werden sollte, war für die Entscheidung ohne Belang. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2019 – I-7 W 66/19)
Fazit: Facebook kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen.
15.01.2020
Referat Zivilrecht
Hans Herbert Coen
Rechtsanwalt