1. Ist das Schulkonzept kein entscheidendes Kriterium für die Frage, an welche Schule das Kind am besten eingeschult wird, so sind die Folgewirkungen der Einschulung für das Kind in die Entscheidung zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 Satz 1 BGB einzubeziehen. Dabei kann ausschlaggebend sein, dem Kind das vertraute Umfeld zu erhalten und hierdurch eine Fortführung des bisher gelebten Wechselmodells zu ermöglichen.

KG, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 13 UF 110/17

 

  1. Besteht mangels tragfähiger Kommunikation und Kooperation der Eltern keine Grundlage für eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, so ist die elterliche Sorge einem Elternteil zu übertragen, auch wenn der andere die Erteilung einer generellen Sorgerechtsvollmacht anbietet.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 1 UF 151/17

05.07.2018

Referat Familienrecht

Galina Stefin
Rechtsanwältin

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