- Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient.
OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 4. April 2018 – 2 UF 135/17
- Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist nicht zulässig, wenn der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass das Kind mit ihm in einem Haushalt lebt. Der Unterhaltsschuldner kann sich auf diesen Einwand im Beschwerdeverfahren auch dann berufen, wenn er ihn im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat. Wird der Einwand der Unzulässigkeit schlüssig erhoben, so sind der erstinstanzliche Feststellungsbeschluss aufzuheben und der Antrag des Unterhaltsgläubigers zurückzuweisen.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 7 WF 1144/17
- Wird Unterhalt für länger zurückliegende Zeiträume verlangt, sollte auf Seiten des Unterhaltspflichtigen immer geprüft werden, ob hiergegen nicht die Einrede der Verjährung oder der Einwand der Verwirkung erhoben werden kann. Dabei kann die Verwirkung deutlich früher greifen als die Verjährung. Zudem ist die Verwirkung als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen, muss also nicht besonders geltend gemacht werden, wie die Einrede der Verjährung. Allerdings ist entsprechender Sachvortrag zur Begründung unverzichtbar. Andernfalls kann das Gericht die Voraussetzungen der Verwirkung nicht feststellen. Die Darlegungs-und Beweislast trägt der Unterhaltsschuldner, der sich auf die Verwirkung berufen will.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 – XII ZB 133/17
05.07.2018
Referat Familienrecht
Galina Stefin
Rechtsanwältin