Änderungen ab 1.10.2016 bei schuldrechtlichen Verträgen gem.§ 309 Nr. 13 BGB (auch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) , hier Ausschlussfristen

In aller Regel ist bisher in den Klauseln Schriftformerfordernis vereinbart: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten schriftlich geltend gemacht werden.“ Obwohl viele Verträge das als Schriftform bezeichnen, genügte nach der bisherigen Rechtslage schon die Textform. Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnten Ansprüche per Mail, Fax oder Brief geltend machen. Nun gibt es aber seit dem 01.10.2016 eine neue Gesetzeslage. Der § 309 Nr. 13 BGB wurde geändert. Diese Vorschrift verbietet nun für Schuldverhältnisse strengere Regeln als die der „Textform“. Das heißt: Zukünftig ist daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) grundsätzlich maximal die Textform zulässig.

Verwenden Sie daher folgendes Muster:

Ausschlussfrist

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Fälligkeit in Textform geltend machen. Das gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten.

12.10.2016

Uwe Karsten
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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